Rz. 1

Gemäß § 73 Abs. 2 StPO sollen grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden. Wird der Sachverständige bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, so muss die Staatsanwaltschaft Nr. 70 I RiStBV beachten. Danach ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, vor der Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass es sich um einen häufig wiederkehrenden, tatsächlich gleichartigen Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) handelt.

Von der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bzw. eine Verzögerung des Verfahrens droht.

 

Rz. 2

Im Hauptverfahren obliegt die Bestimmung des Sachverständigen dem Richter. Er darf diese Befugnis nicht auf Privatpersonen übertragen, also es beispielsweise nicht einem Klinik- oder Institutsleiter überlassen, ob er selbst oder einer seiner Mitarbeiter das Gutachten erstattet.[1]

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, § 73 Rn 10.

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