Rz. 2

Die Verfahrensgebühr entsteht nach den allgemeinen Regeln (Nr. 3100 VV RVG). Der Anwalt muss beauftragt sein, im Eilverfahren tätig zu werden. Es muss geklärt werden, ob Auftrag zu einer Hauptsache oder zu einem Eilverfahren oder zu beiden Verfahren vorliegt. Ein entsprechender Text in der Vollmacht (die nur das Außenverhältnis betrifft) reicht nicht aus.[1] Wenn es sich um eine Kindschaftssache i.S.d. § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG handelt, muss im Hinblick auf § 156 Abs. 3 FamFG rechtzeitig mit dem Mandanten besprochen werden, ob der Anwalt in diesem Fall tätig werden soll, ob der Anwalt also auch für ein Eilverfahren mandatiert ist.[2] Der Anwalt muss ferner eine erste Tätigkeit entfaltet haben (z.B. die Entgegennahme der Information). Endet der Auftrag bevor der Antrag auf Erlass oder auf Ablehnung des Antrags des Gegners, Aufhebung oder Änderung eingereicht ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Verfahrensgebühr gilt auch Gespräche des Anwalts mit Dritten ab, die der Information dienen. Dies gilt insbesondere für Gespräche, mit denen die eidesstattliche Versicherung von Zeugen vorbereitet wird (für diese Gespräche entsteht die Terminsgebühr nicht, weil sie nicht die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Gegenstand haben, i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG). Bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens fällt die Verfahrensgebühr unter den gleichen Voraussetzungen wie sonst an (Aufnahme der Tätigkeit durch den Anwalt).

 

Rz. 3

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 55 FamFG) und der Feststellungsantrag (§ 56 Abs. 3 FamFG) gehören zum Rechtszug, werden also von der Verfahrensgebühr abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 RVG).

[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Rn 7.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Rn 4.

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