Rz. 4

Die Ausweichklausel kommt nur auf Antrag eines Ehegatten zur Anwendung. In der Regel wird ohnehin eine güterrechtliche Streitigkeit anhängig sein. Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Zulässig ist m.E. ein Antrag – wohl in der Form eines Antrags auf Erlass eines Gestaltungsbeschlusses bzw. in Form einer Gestaltungsklage – mit dem Ziel, der gerichtlichen Regelung nicht nur des maßgeblichen Güterrechtsstatuts, sondern m.E. auch unmittelbar des in der Ehe bestehenden nationalen Güterstandes.

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte allein.

Es handelt sich trotz der etwas missverständlichen Formulierung in Art. 26 Abs. 3 EuGüVO nicht um eine Ermessensentscheidung. Das "kann" ordnet dem Gericht nur die Befugnis zu, in dieser Frage zu entscheiden.[1]

[1] Weber, DNotZ 2016, 659, 676; Coester-Waltjen in Dutta/Weber, S. 57.

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