Rz. 19

Selbstverständlich sind auch die lebzeitigen Übertragungen bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere von unternehmerischen bzw. gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, an Minderjährige nicht ohne Tücken. Der eindeutige Vorteil lebzeitiger Übertragungen liegt aber in der besseren Planbarkeit und der Möglichkeit, im Falle unerwünschter Entwicklungen, beispielsweise der Verweigerung einer familiengerichtlichen Genehmigung, noch korrigierend eingreifen zu können.

 

Rz. 20

Insbesondere steuerliche Motive lassen überdies die frühzeitige Beteiligung der nachfolgenden Generation am Vermögen der Eltern und Großeltern besonders sinnvoll erscheinen.[35] Auch die Absicherung einer langfristigen Familienbindung des Vermögens spielt häufig eine entscheidende Rolle. Hierbei stehen vor allem die sog. Familienpoolgesellschaften (zumeist in Form der GbR oder der KG) oftmals im Mittelpunkt des Interesses. In ertragsteuerlicher Hinsicht lassen sich hier die Einkünfte auf mehrere Personen verteilen, so dass der einkommensteuerliche Grundfreibetrag mehrfach – entsprechend der Anzahl der beteiligten Gesellschafter – in Anspruch genommen werden kann. Zusammen mit den entstehenden Progressionsvorteilen führt dies zu einer oft merklichen Einkommensteuerentlastung der Familie ("Familiensplitting").[36] Auch im Bereich der Erbschaftsteuer lassen sich durch die mehrmalige Ausnutzung[37] des jeweiligen persönlichen Freibetrages (§ 16 ErbStG) erhebliche Vorteile erzielen, die durch Vorteile bei der Steuersatzprogression ggf. noch verstärkt werden können.

 

Rz. 21

Voraussetzung für die Erreichung der erstrebten steuerlichen Vorteile ist jedoch stets, dass die beabsichtigte Vermögensbeteiligung des Minderjährigen auch steuerlich anerkannt wird. Hierzu ist es zunächst erforderlich, den Restriktionen für die Anerkennung von Rechtsgeschäften unter nahen Angehörigen (im Allgemeinen)[38] zu erfüllen und außerdem den speziellen zivilrechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Minderjährigen gerecht zu werden.

[35] So bereits Brox, in: FS für Bosch, 1976, S. 75; vgl. auch Hohaus/Eickmann, BB 2004, 1707.
[36] Siehe z.B. Carlé/Halm, KÖSDI 2000, 12383; Limmer, ZFE 2004, 40.
[37] Dies ist gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen, zwischen deren Ausführung ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt, möglich.
[38] Der BFH verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die Vereinbarungen eindeutig festgelegt und ernsthaft gewollt sind und daher die Gewähr für ihre tatsächliche Durchführung bieten; vgl. z.B. BFH v. 22.8.1951 – IV 246/50 S, BStBl III 1951, 181; Hohaus/Eickmann, BB 2004, 1707, 1708 m.w.N.

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