Rz. 16

Auch die Erbschaft von Beteiligungen an Personengesellschaften, insbesondere an Personenhandelsgesellschaften ist bei minderjährigen Erben mit einigen Besonderheiten verbunden. In den Fällen der einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den oder die Erben über,[25] ohne dass hierzu irgendwelche rechtsgeschäftlichen Maßnahmen erforderlich wären.[26] Dieser Übergang ist demzufolge auch von keinerlei Vertretungs- oder Genehmigungserfordernissen abhängig.[27]

 

Rz. 17

Soll der Minderjährige aufgrund einer Eintrittsklausel in die Gesellschafterstellung nachrücken, bedarf es hierzu eines Vertrages zwischen ihm und den übrigen Gesellschaftern.[28] Beim Abschluss dieses Vertrages muss der Minderjährige ordnungsgemäß vertreten sein, wozu es bei Beteiligung seines gesetzlichen Vertreters als Gesellschafter eines Ergänzungspflegers bedarf.[29] Betreibt die Gesellschaft – wie im Regelfall – ein sog. Erwerbsgeschäft i.S.v. § 1822 Nr. 3 BGB, so ist nach der wohl noch h.M. auch die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.[30] Ob diese Rechtsauffassung angesichts der durch den BGH favorisierten formalen Auslegung von § 1822 Nr. 3 BGB zutreffend ist, könnte fraglich erscheinen, da der Beitritt des Minderjährigen gerade nicht den von § 1822 Nr. 3 BGB eigentlich sanktionierten Abschluss eines (neuen) Gesellschaftsvertrages darstellt.[31] Im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum wird daher auch vom Beitrittsvertrag[32] oder vom Aufnahmevertrag[33] gesprochen. Der Schutz des Minderjährigen dürfte heute durch die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten in § 1629a BGB ausreichend gewährleistet sein.

 

Rz. 18

Ebenso wie die Nachfolge in ein Einzelunternehmen stellt sich also auch die Vererbung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften mitunter schwierig dar. Wesentlich kommt es – auch unter Gesichtspunkten des Minderjährigenrechts[34] – auf die Ausgestaltung der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln an. Auch hier ist in der Regel eine lebzeitige Übertragung der von Todes wegen vorzuziehen.

[25] BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, BGHZ 22, 186 = NJW 1957, 180; OLG Frankfurt v. 11.2.1983 – 20 W 561/82, NJW 1983, 1806.
[26] Riedel, ZErb 2003, 212, 218.
[27] So auch BGH v. 21.12.1970 – II ZR 258/67, BGHZ 55, 267, 269 = NJW 1971, 1268.; Staudinger/Veit, § 1822 Rn 55; Scherer/Pawlytta, MAH Erbrecht, § 42 Rn 133.
[28] Riedel, ZErb 2003, 212, 216.
[29] A.A. Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 197.
[30] Reimann, DNotZ 1999, 179, 195; Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 192 ff.; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1822 Rn 24; Soergel/Zimmermann, § 1822 Rn 22; Scherer/Pawlytta, MAH Erbrecht, § 42 Rn 137.
[31] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 199.
[32] Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, § 139 Rn 31.
[33] Westermann, Handbuch der Personengesellschaften (1980), Teil 1, Rn 552.
[34] Aber wenigstens ebenso wesentlich unter gesellschaftsrechtlichen sowie ertrag- und erbschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten.

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