Rz. 19

Zur Befriedigung der Nachlassgläubiger hat der Nachlassverwalter, soweit nötig, den Nachlass zu verwerten, wobei er neben den Interessen der Nachlassgläubiger tunlichst auch diejenigen des Erben berücksichtigen sollte.[28]

Forderungen des Nachlasses hat der Verwalter einzuziehen und ggf. einzuklagen. Ansprüche, die der Insolvenzanfechtung unterliegen und die deshalb nur von einem Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können, hat der Verwalter ebenfalls zu ermitteln und als fiktive Aktiva in seine Überschuldungsprognose-betrachtung mit einzustellen.

[28] MüKo-BGB/Küpper, § 1985 Rn 8.

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