Rz. 27
Die Vollziehung eines Arrests richtet sich gem. § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 928 ZPO nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO), soweit die §§ 929–934 ZPO keine abweichenden Regelungen enthalten. Der Anwalt erhält die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV (Vorbem. 3.3.3 S. 1 Nr. 4 VV) (siehe dazu § 14 Rdn 37 ff.).
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