Rz. 12

Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie im zugehörigen Hauptsacheverfahren (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).

 

Beispiel 4: Arrestverfahren mit mündlicher Verhandlung

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an dem die Anwälte teilnehmen. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den Anwalt des Antragsgegners entstehen jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.953,90 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.803,60 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.777,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   717,73 EUR
Gesamt   4.495,23 EUR
 

Rz. 13

Da das Verfahren über den Widerspruch nach § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 924 ZPO mit zur Angelegenheit zählt, ist ebenso abzurechnen, wenn erst auf den Widerspruch hin verhandelt wird.

 

Beispiel 5: Arrestverfahren mit mündlicher Verhandlung nach Widerspruch

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Das Gericht erlässt den beantragten Arrestbeschluss ohne mündliche Verhandlung. Dagegen legt der Anwalt des Ehemannes Widerspruch ein, über den mündlich verhandelt wird. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über den Widerspruch zählt mit zur Angelegenheit. Die Verfahrensgebühr entsteht daher nur einmal. Hinzu kommt die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 4.

 

Rz. 14

Mit der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist insoweit auch klargestellt, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen kann, wenn der Anwalt an einer Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahren mitwirkt, da hierfür ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Beispiel 6: Arrestverfahren mit Besprechung

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Zuvor besprechen sich die Anwälte zur Erledigung des Verfahrens. Eine Einigung kommt nicht zustande. Der Antrag auf Erlass des Arrests wird daraufhin zurückgenommen. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den Anwalt des Antragsgegners entstehen jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Abzurechnen ist wie im Beispiel 4.

 

Rz. 15

Strittig ist, ob eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV im Anordnungsverfahren in Betracht kommt oder erst im Widerspruchsverfahren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes scheidet hier eine fiktive Terminsgebühr aus, da im Anordnungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 925, 128 Abs. 3 ZPO). Erst im Widerspruchs-, Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren ist eine Terminsgebühr nach dieser Variante möglich, insbesondere bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs (siehe Beispiele 9 und 10). Zum Teil wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Möglichkeit, durch einen Widerspruch die mündliche Verhandlung zu erzwingen, das Verfahren zu einem solchen mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung mache.[3] Das ist jedoch unzutreffend, zumal der Widerspruch nur für den Antragsgegner eröffnet ist, und auch nur dann, wenn der Arrest erlassen worden ist. Ist der Antrag dagegen abgelehnt worden, gibt es im Arrestverfahren – anders als im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 54 Abs. 2 FamFG) – keine Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu erzwingen.

 

Beispiel 7: Arrestverfahren mit schriftlicher Einigung im Anordnungsverfahren

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Die Beteiligten schließen einen schriftlichen Vergleich, dass der Ehemann die zu erwartende Zugewinnausgleichszahlung bei einem Notar hinterlegt. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Für beide Anwälte entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) aus 100.000,00 EUR. Nach zutreffender Ansicht[4] entsteht keine Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.953,90 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   1.503,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.476,90 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   660,61 EUR
Gesamt   4.137,51 EUR

Soweit man allerdings bereits im Anordnungsverfahren Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für anwendbar hält, wäre auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. ...

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