A. Allgemeines

 

Rz. 1

Will der Erblasser innerhalb der Erbengemeinschaft eine gegenständliche Zuordnung von einzelnen Nachlassgegenständen vornehmen, so kann er dies durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses, einer Teilungsanordnung oder eines Übernahmerechts. Je nach dem Willen des Erblassers ist die konkrete Zuwendungsart zu bezeichnen.

Will der Erblasser einem Miterben etwas vorab zukommen lassen, ohne dass dieser sich den Zuwendungswert auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, dann kann dies durch Bestimmung eines Vorausvermächtnisses erfolgen. Soll der Wert des Gegenstandes dagegen auf den Erbteil angerechnet werden, dann ist die Zuwendung als Teilungsanordnung zu bestimmen.

Soll der Bedachte das Recht bekommen, einen Gegenstand aus dem Nachlass gegen Wertausgleich zu übernehmen, dann kann ein so genanntes Übernahmerecht in Form eines Vermächtnisses oder einer Auflage vorliegen.[1]

Will der Erblasser nicht, dass die Erbengemeinschaft sich nach dem Erbfall unmittelbar auseinandersetzt, kann er hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände oder des gesamten Nachlasses ein Teilungsverbot nach § 2044 BGB verfügen.

[1] Benk, MittRhNotK 1979, 53.

B. Die Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)

I. Teilungsanordnung bei Vollerbeneinsetzung

 

Rz. 2

Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser sein Vermögen gegenständlich unter den Erben verteilen.[2] Die Teilungsanordnung begründet allerdings kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen, sondern verpflichtet die Erbengemeinschaft nur schuldrechtlich zu deren Durchführung, wenn sie sich auseinandersetzt.[3] Die Teilungsanordnung führt grundsätzlich auch nicht zu einer wertmäßigen Besserstellung eines Miterben, da dieser sich den Wert des zugewandten Gegenstandes auf seinen Erbteil (Auseinandersetzungsanspruch) anrechnen lassen muss. Allerdings kann der begünstigte Miterbe im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage (§§ 768, 771 ZPO) gegen eine Teilungsversteigerung des von der Teilungsanordnung erfassten Grundstückes vorgehen.[4]

 

Rz. 3

Eine einseitige Ablehnung der Teilungsanordnung durch den Begünstigten ist grundsätzlich nicht möglich, da ihm insoweit eine Verpflichtung gegenüber den Miterben zur Durchführung der vom Erblasser gewünschten Teilungsanordnung obliegt.[5] Fraglich ist allerdings, inwieweit die Durchführung der Teilungsanordnung erzwungen werden kann, wenn der Verpflichtete einen etwaigen Mehrwert aus seinem eigenen Vermögen einbringen müsste,[6] was aber grundsätzlich abzulehnen ist. In diesem Fall kann ein Vollzug der Teilungsanordnung seitens der anderen Miterben nur verlangt werden, wenn der Begünstigte zustimmt und den Differenzbetrag ausgleicht. Vorsorglich sollte dies in der Verfügung von Todes wegen klargestellt werden.

Zu beachten ist, dass die Teilungsanordnung ausdrücklich als Beschränkung in § 2306 BGB aufgeführt ist, so dass für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter damit beschwert ist, ihm das Wahlrecht zur Ausschlagung zusteht, vgl. § 2306 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 4

Muster 12.1: Teilungsanordnung

 

Muster 12.1: Teilungsanordnung

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, zu meinen Vollerben zu jeweils gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimme ich die Abkömmlinge meiner Kinder, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

Für die Teilung des Nachlasses unter den beiden Miterben ordne ich folgende Auseinandersetzungsanordnungen in Form einer Teilungsanordnung an:

Mein Sohn _________________________, geb. am _________________________, erhält in Anrechnung auf seinen Erbteil das gesamte Wertpapierdepot Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank in _________________________.

Meine Tochter _________________________, geb. am _________________________, erhält in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Hausanwesen in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Fl.St. Nr. _________________________.

Die Teilungsanordnung entfällt, wenn der Wert des zugewendeten Gegenstandes höher ist als der Teilungsanspruch des Miterben unter Berücksichtigung der §§ 2050 ff. BGB, es sei denn, der Miterbe erklärt sich mit einer entsprechenden Ausgleichszahlung in den Nachlass einverstanden.

 

Rz. 5

Die Erben sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, die Teilungsanordnung durchzuführen. Besteht unter ihnen Einvernehmen, so können sie den Nachlass auch anders auseinandersetzen.[7] Um dies zu verhindern, bleibt dem Erblasser nur die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der die Auseinandersetzung entsprechend den Anordnungen betreibt.[8]

Da bei der Teilungsanordnung ein über den Erbteil hinausgehender Wert unter den Erben auszugleichen wäre, kann es bei der Teilungsanordnung zu Streitigkeiten über d...

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