Rz. 47
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft spielen die lebzeitigen Vorempfänge nach § 2050 BGB eine Rolle, wenn es sich bei den Erben um Abkömmlinge des Erblassers handelt. Ausgleichungspflichtige Vorempfänge nach § 2050 BGB führen zu einer Modifizierung des Teilungsanspruchs. Zur Ausgleichung kommt es, von den Fällen der Ausstattung und den Übermaßzuwendungen zur Berufsausbildung nach § 2050 Abs. 2 BGB abgesehen, aber nur, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung nach § 2050 Abs. 3 BGB angeordnet hat. Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine solche Anrechnungsbestimmung nicht mehr durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur durch testamentarische Anordnung nachgeholt werden kann.[72] In diesem handelt es sich um ein Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben.[73]
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