Rz. 47

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft spielen die lebzeitigen Vorempfänge nach § 2050 BGB eine Rolle, wenn es sich bei den Erben um Abkömmlinge des Erblassers handelt. Ausgleichungspflichtige Vorempfänge nach § 2050 BGB führen zu einer Modifizierung des Teilungsanspruchs. Zur Ausgleichung kommt es, von den Fällen der Ausstattung und den Übermaßzuwendungen zur Berufsausbildung nach § 2050 Abs. 2 BGB abgesehen, aber nur, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung nach § 2050 Abs. 3 BGB angeordnet hat. Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine solche Anrechnungsbestimmung nicht mehr durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur durch testamentarische Anordnung nachgeholt werden kann.[72] In diesem handelt es sich um ein Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben.[73]

[72] BGH ZEV 2010, 33; OLG München ZErb 2019, 119. A.A. Staudinger/Werner, § 2050 Rn 33; Soergel/Wolf, § 2050 Rn 19.
[73] BGH ZEV 2010, 33; vgl. auch die Anmerkung von Leipold, ZEV 2010, 34 aE.

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