Rz. 29

Neben Parteien, die ein eigenes Recht geltend machen und neben solchen, die ein fremdes Recht in eigenem Namen durch ein Zivilverfahren durchzusetzen versuchen, gibt es sog. Parteien kraft Amtes. Hierbei handelt es sich namentlich um Personen, denen durch Gesetz oder Willenserklärung eine besondere Aufgabe hinsichtlich der Betreuung eines Vermögens obliegt. Zu nennen sind hier der Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht ernannt wird und das Vermögen des insolventen Gemeinschuldners dazu verwalten und verwenden soll, bestehende Verbindlichkeiten soweit wie aus der Masse möglich gleichmäßig zu befriedigen. Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem Testament der Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe es ist, den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen. Parteien kraft Amtes sind nur solche, denen dieser Status durch gesetzliche Vorschriften zuerkannt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge