Rz. 11

Das Oberlandesgericht (OLG) ist ein reines Kollegialgericht, d.h. bei ihm gibt es ausschließlich kollegial besetzte Spruchkörper, die hier jedoch anders als beim LG nicht Kammern, sondern Senate heißen. Zwar ist es im Unterschied zum LG nicht der gesetzliche Normalfall, dass ein Richter als Einzelrichter tätig wird, sondern der Senat muss gem. § 526 ZPO entscheiden, ob es eine Sache dem Einzelrichter übergibt. Von der Übertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter wird jedoch mehr und mehr Gebrauch gemacht. Wie eine landgerichtliche Kammer besteht ein Senat regelmäßig aus mindestens drei Mitgliedern einschließlich eines Senatsvorsitzenden. Sofern der Senat die Berufungssache nicht einem Einzelrichter zur Entscheidung überträgt, wird regelmäßig aber einem der Richter die Sache zur Vorbereitung für den Senat übertragen, § 527 ZPO.

 

Rz. 12

Das OLG ist im Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit mit einer Ausnahme, nämlich der erstinstanzlichen Zuständigkeit in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (vgl. § 118 GVG) ein reines Berufungsgericht für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der LG seines Bezirks, wobei der Oberlandesgerichtsbezirk außerhalb der Stadtstaaten regelmäßig mehrere Landgerichtsbezirke umfasst. Weiter ist das OLG als Berufungs- und Beschwerdegericht sachlich zuständig gegen Urteile und Beschlüsse von in seinem Zuständigkeitsbezirk gelegenen Amtsgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, in Rechtsstreiten, deren eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat, oder gegen amtsgerichtliche Urteile, in denen ausländisches Recht angewendet und dies auch ausdrücklich festgestellt worden ist. Darüber hinaus kann das OLG auch Berufungsgericht für amtsgerichtliche Urteile insgesamt sein, wenn dies landesgesetzlich angeordnet ist (vgl. im Einzelnen § 119 GVG).

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