Rz. 51

Während der Umfang der Prozessvollmacht sich aus dem Gesetz ergibt, können im Verhältnis zwischen Partei und Anwalt Beschränkungen bestehen. Die Vollmacht beschreibt folglich nur das Außenverhältnis, d.h. das Verhältnis des Prozessbevollmächtigten (= Vertreters) zu Dritten, während der Auftrag das Innenverhältnis bestimmt. Der Anwalt ist gut beraten, wenn er Einschränkungen im Auftrag des Mandanten peinlich genau beachtet, um sich keinen Regressforderungen auszusetzen.

 

Beispiel:

A beauftragt Rechtsanwalt R mit der Rechtsverteidigung gegen eine Klage des B. R prüft den Fall und kommt zu dem Ergebnis, dass A Gegenansprüche zustehen, mit denen A aufrechnen kann. Außerdem errechnet R einen überschießenden Teil, weswegen er vorschlägt, insoweit Widerklage zu erheben. A lehnt dies jedoch wegen des aus seiner Sicht zu großen Prozessrisikos ab.

Erhebt jetzt R gleichwohl Widerklage, nimmt sie auch nicht mehr auf Weisung zurück und verliert die Widerklage, ist er dem A zum Schadensersatz betreffend die durch die Widerklage veranlassten übersteigenden Kosten verpflichtet. Zwar war die Widerklage von der gesetzlichen Vollmacht gedeckt, da jedoch der Auftrag des A dahin ging, keine Widerklage zu erheben, hat sich R im Innenverhältnis mit A schadensersatzpflichtig gemacht.

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