Rz. 36
Eine natürliche oder juristische Person, die nicht prozessfähig ist, kann einen Rechtsstreit durch ihren gesetzlichen Vertreter führen.
Rz. 37
Gesetzliche Vertreter für natürliche Personen und Vermögensmassen von Personen sind:
▪ | bei Minderjährigen die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil (§§ 1627, 1629 BGB), |
▪ | bei Betreuten der bestellte Betreuer; der geschäftsfähige Betreute kann aber auch eigenständig auftreten, sofern er nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht (vgl. § 1903 BGB), |
▪ | für den Nachlass ein Nachlasspfleger oder -verwalter oder Testamentsvollstrecker, sofern ein solcher bestellt worden ist, |
▪ | für die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter. |
Rz. 38
Gesetzliche Vertreter juristischer Personen sind:
▪ | beim Verein der Vorstand, |
▪ | bei der AG der Vorstand, der seinerseits durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten wird, |
▪ | bei der GmbH der oder die Geschäftsführer, |
▪ | bei der OHG jeder Gesellschafter, |
▪ | bei der KG der Komplementär, |
▪ | bei der GmbH & Co. KG, die eine KG ist, die Komplementär-GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer, |
▪ | bei der GbR der mit der Geschäftsführung beauftragte Gesellschafter; ist keiner nachweislich beauftragt, alle Gesellschafter zusammen, |
▪ | bei der WEG in der Regel der Verwalter, |
▪ | bei Gemeinden der Bürgermeister, |
▪ | bei Landkreisen der Landrat, |
▪ | bei Bund und Ländern die einzelnen Fachministerien. |
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