Rz. 36

Eine natürliche oder juristische Person, die nicht prozessfähig ist, kann einen Rechtsstreit durch ihren gesetzlichen Vertreter führen.

 

Rz. 37

Gesetzliche Vertreter für natürliche Personen und Vermögensmassen von Personen sind:

bei Minderjährigen die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil (§§ 1627, 1629 BGB),
bei Betreuten der bestellte Betreuer; der geschäftsfähige Betreute kann aber auch eigenständig auftreten, sofern er nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht (vgl. § 1903 BGB),
für den Nachlass ein Nachlasspfleger oder -verwalter oder Testamentsvollstrecker, sofern ein solcher bestellt worden ist,
für die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter.
 

Rz. 38

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen sind:

beim Verein der Vorstand,
bei der AG der Vorstand, der seinerseits durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten wird,
bei der GmbH der oder die Geschäftsführer,
bei der OHG jeder Gesellschafter,
bei der KG der Komplementär,
bei der GmbH & Co. KG, die eine KG ist, die Komplementär-GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer,
bei der GbR der mit der Geschäftsführung beauftragte Gesellschafter; ist keiner nachweislich beauftragt, alle Gesellschafter zusammen,
bei der WEG in der Regel der Verwalter,
bei Gemeinden der Bürgermeister,
bei Landkreisen der Landrat,
bei Bund und Ländern die einzelnen Fachministerien.

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