Für die Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen werden insbesondere in § 14 Abs. 5 bis 9 und 13 GewO Regelungen getroffen. § 14 Abs. 5 bis 9 gelten auch für Anzeigen nach § 55c GewO (vgl. § 55c Satz 2 GewO).

6.3.1 Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO sind die sog. Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) Jedermann frei zugänglich. Zulässig sind sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte, z. B. an Berufsverbände, Adressbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunfteien als auch die Bereitstellung der Grunddaten in einem öffentlich zugänglichen, elektronischen Online-Register. Für die übrigen Daten gilt Folgendes:

6.3.2 Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 GewO dürfen die Daten aus den Gewerbeanzeigen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Nach dieser Maßgabe können die Daten von der die Anzeigen annehmenden Behörde an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen oder mitzuständigen Behörden sowie die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden.

§ 14 Abs. 12 GewO ergänzt diese Regelung. Danach dürfen die Empfänger die Daten, die der Zweckbindung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 GewO unterliegen, nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.

6.3.3 § 14 Abs. 8 und 13 GewO benennt diejenigen öffentlichen Stellen, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten, wobei die empfangsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 8 GewO auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten können.

§ 14 Abs. 8 Satz 2 GewO beschränkt die Datenübermittlung an die in § 14 Abs. 8 Satz 1 GewO bezeichneten empfangsberechtigten Stellen auf das zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen Erforderliche. Nach dieser Maßgabe hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 bis 3 GewAnzV bestimmt, welche Daten aus der Gewerbeanzeige, die mittels der Vordrucke GewA 1, 2 und 3 erhoben werden, an die jeweiligen empfangsberechtigten Stellen übermittelt werden dürfen. Die Daten, die an die in § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 10 GewO genannten Stellen übermittelt werden dürfen, sind Gegenstand des § 3 Abs. 1 GewAnzV. Die Daten zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 9 GewO sowie der Bundesstatistik nach § 14 Abs. 13 GewO sind in § 3 Abs. 2 aufgeführt. Die Daten für die Zollverwaltung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 GewO werden in § 3 Abs. 3 GewAnzV zusammengefasst, wobei die Zollbehörden die Daten im Gegensatz zu den übrigen öffentlichen Stellen nicht regelmäßig erhalten, sondern nur, wenn sich aus der Gewerbeanzeige Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 GewO genannten Vorschriften (vgl. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ergeben.

Auf der Grundlage des § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 GewO erfolgt die Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) entsprechend der seit 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der Wirtschaftsministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenabeit der FKS mit den Gewerbebehörden und den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts (veröffentlicht im Landmann-Rohmer, Kommentar zur GewO Band II, Nr. 13). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass durch die in Rede stehende Vereinbarung keine über die bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen hinausgehende Prüfungs- oder Mitwirkungspflichten begründet werden. Die Daten aus den Gewerbeanzeigen werden von den Gewerbeanzeigebehörden an den jeweils zuständigen FKS-Standort übermittelt (siehe www.zoll.de).

Ist die Trennung der für die Wahrnehmung der in § 14 Abs. 8 Satz 1 GewO bezeichneten Aufgaben erforderlichen Daten von den nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist nach § 14 Abs. 8 Satz 4 GewO ausnahmsweise auch die Übermittlung der nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen und Dritter überwiegen. Die Zulässigkeit der Übermittlung solcher nicht erforderderlichen Daten umfasst auch die Zulässigkeit der Kenntnisnahme und Weitergabe dieser Daten innerhalb der datenverarbeitenden Stelle. Nach § 14 Abs. 8 Satz 5 GewO unterliegen die nicht erforderlichen Daten jedoch einem Verwertungsverbot.

Nach § 14 Abs. 8 Satz 3 GewO bleibt § 138 AO unberührt. Danach erhält auch das Finanzamt die Anzeigen mit Ausnahme der Feld-Nummern 9 und 10 des Vordrucks GewA 1, 2 und 3 sowie der Feld-Nummern 28 bis 31 des Vordrucks GewA 1, der Feld-Nummern 25 bis 28 des Vordrucks GewA 2 und der Feld-Nummer 28 des Vordrucks GewA 3.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GewAnzV sind die Daten aus der Gewerbeanzeige elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet an die in § 3 Abs. 1 bis 3 GewAnzV genannten empfangsberechtigten Stellen zu übermitteln...

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