Rz. 44

Der Zeitpunkt, von dem an ein Abänderungsantrag gestellt werden kann, ist in § 226 Abs. 2 FamFG geregelt. Früher hatte § 10a Abs. 5 VAHRG a.F. insoweit vorgesehen, dass ein Abänderungsantrag gestellt werden konnte, wenn der Antragsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn bereits Versorgungen gezahlt wurden, welche durch den vorausgehenden Versorgungsausgleich beeinflusst wurden. Von diesen Zeitpunkten wurde bei der Neufassung bewusst abgegangen. Die Gesetz gewordene Regelung greift den Vorschlag der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" auf, den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abänderung auf den Leistungsfall zu verschieben.[23] Das ermöglicht es, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden Änderungen in einem einzigen Verfahren zu berücksichtigen und verstärkt so die Verfahrensökonomie. Damit ist zugleich gewährleistet, dass ein oder mehrere weitere Abänderungsverfahren in der Zeit zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Beginn des Leistungsbezugs unterbleibt.

 

Rz. 45

Entscheidend für den Leistungsbeginn ist entweder der erstmalige Leistungsbezug eines Ehegatten aus dem Anrecht, dessen Ausgleichswert abgeändert werden soll, oder der Zeitpunkt, zu dem die Antrag stellende Person durch die Abänderung die Erfüllung der entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erwarten kann. Zu denken ist insoweit z.B. an die Erfüllung der Wartezeit infolge der Erhöhung des Ausgleichsanspruchs und der daraus folgenden Wartezeitgutschrift gem. § 52 SGB VI. Ebenso wie in § 50 Abs. 2 VersAusglG ist der Antrag sechs Monate vor dem zu erwartenden Leistungsbeginn zulässig (in Anlehnung an § 120d Abs. 1 SGB VI).[24]

[23] Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" Abschlussbericht, S. 99.
[24] Jurgeleit/Kemper, Versorgungsausgleichssachen (§ 11), Rn 342.

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