Rz. 11

Die Abänderung des heutigen Rechts hat sich genauso verändert wie das materielle Recht selbst. V.a. ist die Abänderung keine "Totalrevision" mehr. Eine solche widerspräche dem Ansatz des neuen Ausgleichssystems, das jedes Anrecht prinzipiell einzeln und vorzugsweise systemintern teilt, sodass danach ein selbstständiges und eigenständiges Recht für den Ausgleichsberechtigten besteht.[8] Die Korrektur im Abänderungsverfahren beschränkt sich deswegen nach dem heutigen Recht auf das jeweils betroffene Anrecht.

 

Rz. 12

Korrekturen von Wertunterschieden, die sich im Versorgungsfall aufgrund einer unterschiedlichen Wertentwicklung der jeweiligen Versorgungssysteme ergeben, sind nicht mehr erforderlich, denn jeder Ehegatte nimmt bei der internen Teilung der Anrechte grds. an der Wertentwicklung (Dynamik) der nun auch ihm zugeordneten Anrechte im Versorgungssystem des anderen Ehegatten teil. Jeder Ehegatte hat Anrechte in denselben Versorgungssystemen. Also sind von Änderungen in einem Versorgungssystem immer beide Ehegatten gleichermaßen betroffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn extern ausgeglichen wurde. In einem solchen Fall hat aber der Ausgleichsberechtigte zumindest in den Fällen des § 14 VersAusglG durch seine Wahl des Zielversorgungsträgers bestimmt, wie das Anrecht ausgestaltet sein soll, sodass ein Wertunterschied, der sich zum Ausgangsanrecht ergibt, in erster Linie von ihm selbst verursacht wurde. Ist die Rendite des Zielsystems schlechter als diejenige des Ausgangssystems, ist das deswegen ein Umstand, auf den eine Korrektur seitens des Ausgleichsberechtigten nicht gestützt werden kann. Ist sie besser, gilt für den Ausgleichsberechtigten das Gleiche (er hat dann auch keinerlei Interesse, eine Änderung zu verlangen). Für den Ausgleichspflichtigen ist die Verbesserung der Rendite irrelevant, denn die Kürzung seiner Anrechte richtet sich nach dem Ausgangssystem.

[8] Sehr krit. zu der Begrenzung der Abänderungsmöglichkeiten Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 225 Rn 32 ff.

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