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Der Ausgleich richtet sich nach dem heute geltenden Versorgungsausgleichsrecht (vgl. § 48 Abs. 1 VersAusglG, zum Übergangsrecht siehe den folgenden Abschnitt § 13 Rdn 1 ff.). Der neue Ausgleich selbst kann als interner (§ 10 VersAusglG) oder als externer Ausgleich (§ 14 VersAusglG) durchgeführt werden. Gerade in den Abänderungsfällen, in denen einer oder beide Beteiligten kurz vor der Rente stehen oder schon Rente beziehen, ist beim externen Ausgleich aber besonders auf § 14 Abs. 5 VersAusglG zu achten, wonach ein externer Ausgleich dann nicht in Betracht kommt, wenn es nicht mehr möglich ist, durch Beitragszahlung Anrechte zu begründen.

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