Rz. 71

Die Abänderung setzt einen Antrag voraus (vgl. § 23 FamFG). Antragsberechtigt sind die (ehemaligen) Ehegatten, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger (§ 52 Abs. 1 Vers­AusglG, § 226 Abs. 1 FamFG). Die letztgenannten dürfen den Antrag aber nur stellen, wenn sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten auswirkt (§ 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG). Er ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, von dem an ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem auszugleichenden Anrecht beziehen wird oder das wegen der Abänderung zu erwarten ist (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 2 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge