Rz. 3

Mit der neuen Regelung im BGB ergibt sich für die Praxis, wie auch in der Begründung zum Regierungsentwurf aufgeschrieben, nichts grundsätzlich Neues. Einschließlich der "Gleichstellungsklausel" sind die Vorschriften der Landesgesetze zu kirchlichen Stiftungen unberührt geblieben. Das sind, wie die neue gesetzliche Regelung nun ausdrücklich festhält, insbesondere die Vorschriften der Landesgesetze "zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen". Das gilt nach wie vor, wie in der Begründung ebenfalls festgehalten wird, auch für neue, künftige Regelungen der Länder zu kirchlichen Stiftungen.[1]

 

Rz. 4

Kirchliche Stiftungen unterliegen einem zusätzlichen, teilweise Jahrtausende alten Regelungskörper; sind sie doch nicht nur Teil der weltlichen, sondern eben auch Teil der jeweiligen kirchlichen Rechtsordnung.[2] Die Rechtslage in dem Sonderbereich der Abgrenzung kirchlicher Stiftungen von rein privatrechtlichen Stiftungen ist in unserer Rechtsordnung vor allem nach wie vor dadurch geprägt, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten.[3]

 

Rz. 5

Die kirchliche Stiftung ist deshalb, wie uns die Praxis nicht nur einmal gezeigt hat, wenig überraschend "etwas Besonderes"[4] in der rechtlichen Stiftungswelt – mit eigenen Begrifflichkeiten und mitunter auch ganz besonderen Sichtweisen. Das ist gerade für unsere abendländische Kultur unbestreitbar und es ist wohl der Grund dafür, dass es hier aus Sicht des Laien und auch des Stiftungsrechtlers besonders leicht zu rechtlichen Missverständnissen kommt. Das gilt etwa für die Frage, ob eine bestimmte Stiftung rechtlich als "kirchlich" einzustufen ist.[5] In der Beratung und Begleitung ist mithin ganz besondere Sorgfalt bei dem Blick auf den spezifischen Sachverhalt erforderlich.

 

Rz. 6

Die Rechtslage in dem Sonderbereich der Abgrenzung kirchlicher Stiftungen von rein privatrechtlichen Stiftungen ist vor allem dadurch geprägt, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten.[6]

Einzelheiten zur kirchlichen Stiftung sind hier nicht zu erörtern.[7]

[1] Siehe auch Achilles, npoR 2021, 161, 165, zum insoweit identischen Regierungsentwurf.
[2] Das betont etwa Achilles, npoR 2021, 161.
[3] Siehe dazu die sog. Goch-Entscheidung des BVerfG Beschl. v. 11.10.1977 – 1 BvR 96/77, BVerfGE 46, 73.
[4] Siehe etwa schon Schiffer, ZSt 2005, 1999 mit zahlreichen Nachweisen.
[5] Siehe dazu BVerfGE 46, 73.
[6] Nach wie vor grundlegend: BVerfGE 46, 73.
[7] Ausf. dazu Achilles, npoR 2021, 161 ff. und 242 ff.

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