1. Vorbemerkung

 

Rz. 147

Die Darstellung der Muster von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung beschränkt sich auf die in der Praxis häufig vorkommende Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO = formelle Einwendungen) sowie auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen). Hinsichtlich der anderen Rechtsbehelfe wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Grundlagen verwiesen.

2. Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (formelle Einwendungen)

a) Muster: Vollstreckungserinnerung

 

Rz. 148

Muster 11.3: Vollstreckungserinnerung

 

Muster 11.3: Vollstreckungserinnerung

An das

Amtsgericht _________________________[114]

Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

des _________________________

– Schuldners –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

den _________________________

– Gläubiger –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wird namens und im Auftrag des Schuldners beantragt:

1. die vom Gerichtsvollzieher am _________________________ in _________________________ vorgenommene Pfändung des _________________________ für unzulässig zu erklären;
2. den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Pfändung des _________________________ aufzuheben (z.B. Pfandsiegel entfernen) und den/die _________________________ (gepfändete Gegenstände) an den Erinnerungsführer (Schuldner) herauszugeben;[115]
3. die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen.[116]

Gegenstandswert: _________________________ EUR.

Begründung:

Die Parteien schlossen am _________________________ über _________________________ einen Bauvertrag.

 
  Beweis: Bauvertrag vom _________________________ als Anlage A 1.

Nach Fertigstellung der Bauleistung stellte der Schuldner eine Vielzahl von Mängeln fest, weshalb die Zahlung des offenstehenden Werklohns i.H.v. _________________________ EUR bis zur Mängelbeseitigung verweigert wurde. Der Gläubiger erwirkte sodann gegen den Schuldner vor dem Amtsgericht/Landgericht _________________________ am _________________________ ein Urteil, in dem der Schuldner zur Zahlung des offenstehenden Werklohns i.H.v. _________________________ EUR Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel durch den Gläubiger verurteilt wurde: _________________________ (Auflistung der Mängel).

 
  Beweis:

Urteil des AG/LG vom _________________________ als Anlage A 2,

Beiziehung der Akten _________________________.

Am _________________________ erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten am streitgegenständlichen Bauwerk durch den Gläubiger. Nach Ansicht des Gläubigers soll darin eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu sehen sein. Das ist jedoch unzutreffend, weil die in dem Urteil des Amtsgerichts/Landgerichts _________________________ vom _________________________ zu beseitigenden Mängel immer noch vorhanden sind. Daher verweigerte der Schuldner auch weiterhin die Zahlung des offen stehenden Werklohns.

Aufgrund dieser Zahlungsverweigerung wandte sich der Gläubiger am _________________________ an den Gerichtsvollzieher _________________________ und beauftragte diesen mit der Durchführung der Pfändung in das Vermögen des Schuldners.

 
  Beweis: Vollstreckungsauftrag vom _________________________ als Anlage A 3.

Im Rahmen dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens zog der Gerichtsvollzieher den Sachverständigen _________________________ hinzu, der am _________________________ zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Mängelbeseitigung ein Gutachten erstattete. Darin kam dieser zu dem Ergebnis, dass die vom Gläubiger vorgenommene Mängelbeseitigung entsprechend den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" und damit mangelfrei erfolgt sei.

 
  Beweis: Gutachten des Sachverständigen _________________________ vom _________________________ als Anlage A 4.

Im Anschluss an dieses Gutachten führte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag durch und pfändete bei dem Schuldner folgende Gegenstände: _________________________ (Auflistung und genaue Bezeichnung der gepfändeten Gegenstände).

Gegen diese Pfändung wendet sich der Schuldner mit der vorliegenden Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, weil die Zug um Zug durch den Gläubiger zu erbringende Mängelbeseitigung bisher nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Vollstreckungserinnerung ist der richtige Rechtsbehelf für die Rüge des Schuldners, dass die Zug-um-Zug-Leistung entgegen der Bestätigung des Sachverständigen durch den Gläubiger nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.[117] Der Schuldner ist auch erinnerungsbefugt, weil er durch die vorgenommene Pfändung seiner Sachen unmittelbar beschwert ist.

Die Pfändung ist schon deswegen unzulässig, weil bis jetzt keine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung durch den Gläubiger erfolgt ist. Zwar kommt das oben zitierte Gutachten des Sachverständigen _________________________ vom _________________________ zu einem gegenteiligen Ergebnis. Dieses Gutachten ist jedoch aus folgenden Gründen unzutreffend und daher fehlerhaft: _________________________ (ausführliche Darlegung der Bedenken gegen das Sachverständigengutachten).

 
  Beweis:

anliegendes Privatgutachten des Sachverständi...

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