Rz. 36

Soll wegen eines Pflichtteilsanspruches die Zwangsvollstreckung betrieben werden, kann auch, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, dieser Anspruch wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung in den verwalteten Nachlass bzw. in die Nachlassgegenstände bedarf eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker in Form eines Duldungstitels. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Pflichtteilsanspruch anerkannt hat.[50]

Praktische Probleme entstehen daraus, dass der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, regelmäßig nicht über einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis des Gegners verfügt. Ist kein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis bis dato erteilt worden, so hat der Gläubiger nach § 792 ZPO ein eigenes Antragsrecht auf Erteilung dieser Urkunde. Ist bereits ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt und ist der Gläubiger nicht in Besitz dieser Urkunde, so kann ebenfalls nach § 792 ZPO eine Zweiterteilung beantragt werden.

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet worden, bildet der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bis zur Beendigung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, aber nicht die Eigengläubiger Zugriff nehmen können. Kommt es zur Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung von Pflichtteilsansprüchen während bestehender Testamentsvollstreckung, so ist diese auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken.[51]

 

Rz. 37

Muster 11.4: Antrag auf Umschreibung einer Zwangsvollstreckungsklausel gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker

 

Muster 11.4: Antrag auf Umschreibung einer Zwangsvollstreckungsklausel gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

In der Zwangsvollstreckungssache

Otto Normalerblasser ./. Peter Müller

Az. _________________________

überreiche ich im Original das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 28.3.2016, das bezeugt, dass Herr Rechtsanwalt R zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 24.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser ernannt wurde. Ferner erhalten Sie den Erbschein vom 7.3.2016, wonach Herr _________________________ der Alleinerbe des Erblassers geworden ist.

Meine Mandantin Frau _________________________ hat den in vollstreckbarer Ausfertigung beigefügten Titel gegen den Erblasser am 23.4.2015 erwirkt.

Um nunmehr die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, bitte ich gem. §§ 749 S. 1, 748 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, gegen

1.) Herrn _________________________ als Alleinerben des am 24.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser sowie
2.) Rechtsanwalt R, als Testamentsvollstreckers über den Nachlass des am 24.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser mit der Maßgabe, die Zwangsvollstreckung in folgende seiner Verwaltung unterliegenden Gegenständen zu dulden. _________________________

(Rechtsanwalt)

[50] OLG Celle MDR 1967, 46; Gottwald, § 748 Rn 4.

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