Rz. 142
Wird der Antrag nach § 887 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO abgelehnt, kann der Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen. Das gleiche Recht steht mit der Einschränkung des § 567 Abs. 2 ZPO auch dem Schuldner zu.
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