Rz. 136

Wird dennoch in das Eigentum des Nießbrauchers gepfändet, so steht dem Nießbraucher die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Verfügung.

Entsteht die Forderung erst nach Nießbrauchbestellung, so ist eine Individualvollstreckung gegen den Nießbraucher ausgeschlossen.[143] Sofern allerdings der Gläubiger gegen den Nießbraucher wegen persönlicher Schulden nach § 1088 BGB selbst einen Leistungstitel erwirkt hat, kann er selbstverständlich auch in das Privatvermögen des Nießbrauchers die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wird die Zwangsvollstreckung ohne Duldungstitel nach § 737 ZPO durchgeführt, so hat der Nießbraucher die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Ferner kann er der Vollstreckung nach § 809 ZPO widersprechen, wenn er den Nießbrauchsgegenstand in seinem Gewahrsam hat.

[143] Zöller/Stöber, § 737 Rn 8.

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