Rz. 7

Nach § 779 Abs. 2 ZPO besteht eine Besonderheit. Ist nämlich bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.[11] Dabei hat die Bestellung zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

 

Rz. 8

§ 779 Abs. 2 ZPO kommt immer dann zum Tragen, wenn der Schuldner bei der Zwangsvollstreckung hätte mitwirken müssen.

Dies ist z.B. bei folgenden Fällen gegeben:

Bekanntmachung der Pfändung durch Gerichtsvollzieher gem. § 808 Abs. 3 ZPO,
Bekanntmachung der Anschlusspfändung gem. § 826 Abs. 3 ZPO,
Zustellung des Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO,
Zustellung des Überweisungsbeschlusses gem. § 835 Abs. 3 S. 1 ZPO,
Anhörung vor anderer Verwertung gem. § 844 Abs. 3 ZPO,
Verteilungsverfahren gem. §§ 872 ff. ZPO,
Übergabe beweglicher Sachen bei Herausgabevollstreckung gem. § 835 Abs. 2 ZPO.
 

Rz. 9

Ist der Aufenthalt des bekannten Erben lediglich nicht bekannt, so liegt kein Fall des § 779 Abs. 2 ZPO vor. Hier wäre dann die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gem. § 1911 BGB oder Hinzuziehung mit öffentlicher Zustellung gem. §§ 203 ff. ZPO zu beantragen.[12]

Alternativ zum besonderen Vertreter nach Abs. 2 kann ein Gläubiger auch einen Nachlasspfleger gem. § 1961 BGB mit der Folge bestellen, dass sich dann die Bestellung eines besonderen Vertreters erübrigt.

Der besondere Vertreter wird auf Antrag des Gläubigers bestellt, welcher ohne Anwaltszwang schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichtes bestellt werden kann.[13] Die Bestellung erfolgt durch Beschluss, der sowohl dem Gläubiger als auch dem Vertreter nach § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilen ist. Ein ablehnender Beschluss ist nach § 329 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger zuzustellen. Dabei ist der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 17 RPflG zuständig. Mit dem tatsächlichen Eintritt des Erben, eines Nachlasspflegers oder eines Testamentsvollstreckers endet das Amt des Vertreters nicht automatisch; die Bestellung muss vielmehr durch das Vollstreckungsgericht aufgehoben werden.[14]

[11] Dazu ausführlich: BGH ZEV 2010, 51; FamRZ 2009, 2079.
[12] Zöller/Stöber, § 779 Rn 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 779 Rn 2; Stein/Jonas/Münzberg, § 779 Rn 5.
[13] Gottwald, § 779 Rn 5; Stein/Jonas/Münzberg, § 779 Rn 5.
[14] Vgl. BGH NJW 2010, 157, 158. Siehe Rdn 10.

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