Rz. 10

Der besondere Vertreter, der durch das Vollstreckungsgericht bestellt wird, hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.[15] Er kann dann alle im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorzunehmende Handlungen vornehmen, die der Schuldner während der fortgesetzten Zwangsvollstreckung vornehmen könnte.[16] Allerdings gilt dies nicht für höchstpersönliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie z.B. die Offenbarungsversicherung. Die Zulässigkeit des Vertreterhandelns ist aber nicht auf diejenige Vollstreckungshandlung beschränkt, welche Anlass für die Vertreterbestellung war. Er tritt nicht vollständig in die Rechtsstellung des Erben ein. Er darf nur bei solchen Vollstreckungshandlungen die Rechte der Erben wahrnehmen, bei denen dessen Zuziehung als Schuldner notwendig ist.[17]

Nach der Rechtsprechung des BGH endet die Bestellung des besonderen Vertreters mit Widerruf durch das Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen.[18] Nur ein solcher Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.

Die anderen Auffassungen wie Beendigung bei möglichem Eintritt bzw. möglicher Hinzuziehung der Erben in das Zwangsvollstreckungsverfahren[19] oder mit dem tatsächlichen Eintritt der Erben in das Verfahren[20] sind somit abgelehnt worden. Es ist somit auf die förmliche Aufhebung der Vertreterbestellung abzustellen.

Eine Verpflichtung zum Widerruf der Bestellung besteht, wenn der Erbe, einen Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zum Verfahren zugezogen werden kann.[21] Nach anderer Ansicht[22] erst, wenn er in das Verfahren eintritt.

 

Rz. 11

Der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsvollstreckung erst fortsetzen, wenn der besondere Vertreter nach § 779 Abs. 2 ZPO bestellt wurde. Die Kosten der Bestellung und des Bestellten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und dementsprechend zunächst vom Gläubiger zu tragen. Gerichtsgebühren fallen allerdings nicht für die Bestellung des besonderen Vertreters an. Da der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters keine besondere Angelegenheit ist, ist der Antrag auch mit den allgemeinen Vollstreckungsgebühren nach §§ 18 ff. RVG abgegolten.

 

Rz. 12

Muster 11.1: Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO

 

Muster 11.1: Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO

Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

Meier./.Otto Normalerblasser

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Nachlassgläubigers,

gemäß § 779 Abs. 2 ZPO, für die Erben des Nachlasses des am 24.2.2012 verstorbenen Otto Normalerblassers einen besonderen Vertreter zu bestellen.

Begründung:

Der verstorbene Schuldner Otto Normalerblasser schuldete dem Nachlassgläubiger den Betrag von 1.234,56 EUR. Hierüber erwirkte der Gläubiger den beigefügten rechtskräftigen Titel beim Amtsgericht München vom 11.1.2016, Az. _________________________

Vor dem Erbfall hat der Gläubiger ausweislich der beigefügten Unterlagen die Zwangsvollstreckung begonnen.

Es soll nunmehr ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt werden, der den Erben zugestellt werden muss.

Wer Erbe des Schuldners geworden ist, ist dem Gläubiger unbekannt. Eine Einrichtung einer Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung ist ebenfalls unbekannt. Eine Annahme der Erbschaft ist bis dato laut Auskunft des Nachlassgerichts noch nicht offiziell erfolgt.

(Rechtsanwalt)

[15] Gottwald, § 779 Rn 5; Stein/Jonas/Münzberg, § 779 Rn 5.
[16] BGH ZEV 2010, 51; FamRZ 2009, 2079.
[17] BGH ZEV 2010, 51; FamRZ 2009, 2079.
[18] BGH ZEV 2010, 51; FamRZ 2009, 2079 unter Hinweis auf Saenger/Kindl, § 779 Rn 5; MüKo-ZPO/K. Schmidt, § 779 Rn 11 sowie Musielak/Lackmann, § 779 Rn 5.
[19] So Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 779 Rn 8.
[20] Wie z.B. Stein/Jonas/Münzberg, § 779 Rn 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 779 Rn 5.
[21] Zöller/Stöber, § 779 Rn 8.
[22] So z.B.: Gottwald, § 779 Rn 5.

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