Rz. 59

Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Somit ist er regelmäßig der Höhe nach identisch mit dem Wert der Hauptsache, der ebenfalls nach § 3 ZPO geschätzt wird.

Gerichtsgebühren fallen für das Verfahren nicht an. Für die Beitreibung des Zwangsgeldes bzw. der Vollziehung der Zwangshaft fallen Gebühren des Gerichtsvollziehers nach § 17 GVKostG bzw. § 26 GVKostG an.

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