Rz. 13

Unterbricht der Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf § 52 GVGA die Zwangsvollstreckung und erklärt, es sei die Bestellung eines besonderen Vertreters notwendig, kann der Gläubiger gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen.

Wird durch das Vollstreckungsgericht der Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO abgelehnt, hat der Gläubiger wiederum die Möglichkeit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG.

Wird ein besonderer Vertreter bestellt, so ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, auch nicht vom Erben.[23]

[23] MüKo-ZPO/Schmidt, § 779 Rn 11.

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