Rz. 17

Gegen den Erben kann die Vollstreckungsklausel nach Annahme der Erbschaft umgeschrieben werden. Mit einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig.

Bei einer Erbengemeinschaft ist § 747 ZPO zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zu dessen Teilung eine gegen sämtliche Erben umgeschriebene Vollstreckungsklausel erforderlich.

Wendet der Erbe ein, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt hafte, so ist er auf den Klageweg zu verweisen.[24]

[24] Vgl. § 52 GVGA.

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