Rz. 55

Sofern man den Schuldner des Auskunftsanspruchs berät, ist der Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses er die geschuldete Handlung jederzeit ausführen kann. Sobald er dies tut, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, falls der Gläubiger die Erfüllung erklärt und sie mittels § 775 Nr. 4 ZPO nachgewiesen werden kann. Sofern der Gläubiger die Erfüllung bestreitet, ist der Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu beschreiten. Der Erfüllungseinwand ist im Vollstreckungsverfahren nämlich grundsätzlich unbeachtet, sofern aber der Gläubiger die Erfüllung einräumt, fehlt bereits für den Vollstreckungsantrag das Rechtsschutzinteresse. Ist das Zwangsgeld bereits beigetrieben worden, kann der Schuldner dieses im Beschlussverfahren gem. § 776 ZPO analog von der Staatskasse zurückverlangen, wenn der Zwangsgeldbeschluss oder der zugrunde liegende Titel aufgehoben wird oder durch die Erfüllung zum Zeitpunkt der Beitreibung die Vollstreckung rechtswidrig geworden war. Somit ist also höchste Eile geboten.

 

Rz. 56

Gegebenenfalls stehen sogar dem Schuldner gegen dem Gläubiger aus § 717 Abs. 2 ZPO Schadensersatzansprüche zu, die über die zurückzuzahlenden Zwangsgelder hinaus gehen können. Ein derartiger Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger steht dem Schuldner auch bei unzulässiger vollstreckter Zwangshaft zu. Dabei hat er jedoch keinen Haftentschädigungsanspruch gegen den Staat.

 

Rz. 57

Als Rechtsbehelf steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO zur Seite. Nach § 568 Abs. 1 ZPO entscheidet über diese sofortige Beschwerde das dem Prozessgericht übergeordnete Gericht. Wenn dieses Gericht ein Oberlandesgericht ist, ist eine weitere Beschwerde nach § 567 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen. Eine weitere Beschwerde kann nur nach § 568 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein neuer Beschwerdegrund vorliegt.

Auch gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zur Verfügung. Gleiches gilt für die Androhung von Zwangsgeld.

 

Rz. 58

Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO kommt nur dann zum Tragen, soweit der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung des Zwangsgeld- oder des Zwangshaftbeschlusses tätig wird.

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