Rz. 42

Es stehen die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die im Verfahren zur Erteilung einer titelübertragenden Vollstreckungsklausel für und gegen einen Rechtsnachfolger gegeben sind wie z.B. § 11 RPflG; §§ 567, 731, 732, 768 ZPO.[56]

Diese Rechtsbehelfe können sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner geltend gemacht werden. Bei Umschreibung eines für den Erblasser günstigen Urteils ist dies der Testamentsvollstrecker; Bei Umschreibung eines gegen den Erblasser ergangenen Urteils ist dies ebenfalls der Testamentsvollstrecker, in den Fällen des § 748 Abs. 2 ZPO jedoch auch der Erbe.[57]

[56] Gottwald, § 749 Rn 6; MüKo-ZPO/Heßler, § 749, Rn 18; Zöller/Stöber, § 749 Rn 9.
[57] MüKo-ZPO/Heßler, § 749 Rn 18.

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