Rz. 156
Gegen die Ablehnung eines Pfändungsbeschlusses hat der Gläubiger die Möglichkeit gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG zur befristeten Rechtspflegererinnerung, sofern nicht nach § 5 RPflG der Richter entschieden hat. Dann ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO zulässig. Der Schuldner hat die Möglichkeit nach § 766 ZPO Erinnerung gegen die Vollstreckung einzulegen.
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