Rz. 156

Gegen die Ablehnung eines Pfändungsbeschlusses hat der Gläubiger die Möglichkeit gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG zur befristeten Rechtspflegererinnerung, sofern nicht nach § 5 RPflG der Richter entschieden hat. Dann ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO zulässig. Der Schuldner hat die Möglichkeit nach § 766 ZPO Erinnerung gegen die Vollstreckung einzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge