Rz. 87

Die Besonderheit bei § 894 ZPO ist gerade, dass kein Vollstreckungsorgan tätig werden muss und als Voraussetzung die formelle Rechtskraft des Titels erforderlich ist. Dementsprechend scheiden alle Rechtsbehelfe aus.

 

Rz. 88

Kosten entstehen im Rahmen des § 894 ZPO nicht, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Erwirkung des Titels entstehen, welche nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO festgesetzt werden.

Allerdings können, wenn die Vollstreckung mit einer Eintragung im Grundbuch oder einem Register verbunden ist, Gerichtsgebühren entstehen nach Nr. 14110 ff. KV GNotKG an.[94] Diese Kosten sind aber regelmäßig nicht vom Schuldner zu tragen, da die Kosten auch dann angefallen wären, wenn der Schuldner die Willenserklärung freiwillig abgegeben hätte.

Da keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorliegt, können nicht Rechtsanwaltsgebühren gem. § 18 RVG geltend gemacht werden. Wird allerdings der Rechtsanwalt bei einem derartigen Titel tätig, in dem er die Eintragung beantragt, fallen Gebühren ggf. nach Nr. 2400 VV RVG an.[95]

Im Rahmen der Entscheidung des Grundbuchamtes kann wiederum die grundbuchrechtliche Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO eingelegt werden. Nach Rechtskraft des Urteils ist jedoch die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ausgeschlossen, da die Zwangsvollstreckung als beendet gilt.

[94] Prütting/Gehrlein/Hilbig-Lugani, § 894 Rn 13.
[95] Gottwald, § 894 Rn 11; Zöller/Stöber, § 894 Rn 10.

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