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Wurde die Nachlassverwaltung angeordnet und vollstreckt ein Gläubiger des Erben in den Nachlass, so kann der Nachlassverwaltung gem. § 784 Abs. 2 ZPO die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme verlangen. § 89 Abs. 1 InsO schließt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch die Zwangsvollstreckung der Insolvenzgläubiger aus. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung die Verwertung der Massegegenstände durchführen und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO stoppen.[59]

Beruft sich der Nachlassverwalter oder der Nachlassinsolvenzverwalter auf die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 784 ZPO, so werden die erhobenen Einwendungen nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO aufgrund § 785 ZPO erledigt.

Die Klage nach § 784 Abs. 1 ZPO ist vom Erben geltend zu machen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme vor der Durchführung der Haftungsbeschränkung erfolgt.[60] Sie muss auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung in den genau zu bezeichnenden Gegenstand lauten. Die Klage ist jedoch unzulässig, wenn der Gläubiger den Gegenstand freigibt. Um ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu vermeiden, ist es ratsam, den Gläubiger zuvor auf Freigabe unter Fristsetzung in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen des Prozesses muss der Erbe beweisen, dass eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt und der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zum Nachlass gehört.

Der Nachlassverwalter ist hingegen im Rahmen des § 784 Abs. 2 ZPO eine Klage nach § 785 ZPO klagebefugt. Auch hier hat er im Prozess darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zum Nachlass gehört und der Gläubiger kein Nachlassgläubiger ist. Alternativ kann er mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rügen, die nach der Anordnung der Nachlassverwaltung eingeleitet wurden.[61]

[59] Zöller/Stöber, § 784 Rn 5.
[60] Gottwald, § 784 Rn 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 784 Rn 1.
[61] MüKo-ZPO/Schmidt, § 784 Rn 5.

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