Rz. 38

Wird in den Nachlass vollstreckt, obwohl ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker fehlt, kann dieser Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass diese Klage unbegründet ist, wenn der Testamentsvollstrecker in Anbetracht des materiellen Rechtes die Zwangsvollstreckung dulden muss.[52] Der Testamentsvollstrecker kann die vorgenannten Rechtsbehelfe auch geltend machen, wenn ein Eigengläubiger des Erben die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreibt.

Die gleichen Rechtsbehelfe stehen auch den Erben zu, wenn gegen sie ein Leistungsurteil nicht vorliegt, obwohl es nach § 748 Abs. 2 ZPO sowie § 748 Abs. 3 ZPO erforderlich ist.[53]

Nach § 749 ZPO sind die Vorschriften der §§ 727, 730, 731 sowie 732 ZPO entsprechend auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker anzuwenden. Aufgrund einer solchen Ausfertigung ist dann die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

Wegen § 2205 BGB kann nur der Testamentsvollstrecker über Gegenstände verfügen, die seiner Verwaltung unterliegen.

[52] MüKo-ZPO/Heßler, § 749 Rn 28; Stein/Jonas/Münzberg, § 748 Rn 7; a.A. Zöller/Stöber, § 748 Rn 10.
[53] MüKo-ZPO/Heßler, § 748 Rn 29; Stein/Jonas/Münzberg, § 748 Rn 7; Gottwald, § 748 Rn 6; a.A. Zöller/Stöber, § 748 Rn 10.

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