Rz. 26

Wird die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass versucht, obwohl einer der erforderlichen Titel gegen einen Miterben fehlt, kann auch derjenige Miterbe, gegen den ein Titel vorliegt, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Auch kann der Miterbe, gegen den kein Titel vorliegt, Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einlegen. Allerdings ist die Klage unbegründet, wenn er nach §§ 2058, 2059 BGB auch für die Verbindlichkeiten materiellrechtlich mithaftet.[34]

[34] Gottwald, § 747 Rn 13; MüKo-ZPO/Heßler, § 747 Rn 25.

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