Rz. 144

Wie sich bereits aus § 1940 BGB ergibt, steht einem Auflagenbegünstigten kein Recht auf die Leistung zu. Insoweit besteht auch keine Pfändungsmöglichkeit.

Die Vollziehung einer Auflage kann nach § 2194 BGB sowohl der Erbe als auch derjenige verlangen, welchem der Wegfall der mit der Auflage zunächst beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde.

Kann ein Dritter die Auflage vollziehen, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme. Anderenfalls wäre nach §§ 888, 890 ZPO zu vollstrecken.[149]

Liegt die Vollziehung gem. § 2194 S. 2 BGB in der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Mangels Vermögenswert ist aber das Klagerecht nicht pfändbar.[150]

[149] Palandt/Weidlich, § 2196 Rn 1.
[150] Palandt/Weidlich, § 2194 Rn 2.

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