Rz. 154

Nutzungen der Erbschaft sind der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhaltes erforderlich sind, wenn der Schuldner als Erbe nach § 2338 BGB durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Erfolgt die Beschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers für die Pfändungsbeschränkung gem. § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO so gilt diese auch für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag, sofern der Testamentsvollstrecker diesen verwaltet.

 

Rz. 155

Die Pfändung ist allerdings unbeschränkt nach § 863 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird. Pfändungsbeschränkungen gelten also gegenüber Nachlassgläubigern nicht.

Die Pfändungsbeschränkung ist von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht zu beachten. Grundsätzlich wird aber dem Gericht nicht bekannt sein, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 863 ZPO gegeben sind. Somit kann praktisch erst der Schuldner im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach § 766 ZPO die einzelnen Voraussetzungen des § 863 Abs. 1 ZPO vortragen, um gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen.

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