Rz. 14

Soll die Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall eingeleitet werden, muss zwischen den Zeiträumen vor und nach Annahme der Erbschaft unterschieden werden.

Hat die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zu Lebzeiten des Schuldners noch nicht begonnen, so darf sie nur durchgeführt werden, wenn die Vollstreckungsklausel des Schuldtitels gegen den Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker umgeschrieben ist.

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