Rz. 99

Die Beschwerde nach § 71 GBO soll hier nicht vertieft behandelt werden, weil sie für ein grundsätzliches Verständnis der Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielt. An dieser Stelle soll daher der Hinweis genügen, dass das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren als Vollstreckungsorgan im Falle der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners – z.B. durch Eintragung einer Zwangshypothek oder Arresthypothek nach § 932 ZPO – tätig wird. Soweit Einwendungen gegen die Vollstreckungstätigkeit des Grundbuchamtes nach den Vorschriften der GBO erhoben werden sollen, geschieht das ausschließlich über den Weg der Beschwerde gem. § 71 GBO, die sowohl § 766 ZPO als auch § 793 ZPO als speziellerer Rechtsbehelf vorgeht.

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