Rz. 149

Sachlich zuständig ist nach §§ 766 Abs. 1 S. 1; 764 Abs. 2 ZPO (§ 802 ZPO) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (dort: der Richter, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bezirk, in dem das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder bereits stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO).
Statthaft ist die Vollstreckungserinnerung vor allem gegen das Vollstreckungsverhalten des Gerichtsvollziehers (Verfahrensweise bei der Vollstreckung, Auftragsverweigerung, Kostenansatz: § 766 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) und gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (nicht: Entscheidungen!), § 766 Abs. 1 ZPO.
Der Erinnerungsführer muss erinnerungsbefugt sein, d.h. durch die angegriffene Maßnahme beschwert werden (h.M.).
Die Form der Vollstreckungserinnerung richtet sich nach h.M. analog § 569 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.[118]
Eine Frist gibt es für die Erinnerung nicht. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung kann diese aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen gegeben sein. Hinsichtlich des Antrags ist zu beachten, dass ein solcher – § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt nicht! – zwar grundsätzlich nicht erforderlich ist. Ein bestimmter Antrag, der die Vollstreckungsmaßnahme genau bezeichnet, sollte aber dennoch zur Klarstellung gestellt werden. Dieser sollte sich an dem möglichen Beschlusstenor der Entscheidung orientieren.[119] Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich in dem Zeitraum zwischen Beginn (ausnahmsweise auch davor) und Beendigung (bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch nach Beendigung, § 766 Abs. 2 ZPO) der Zwangsvollstreckung.
Innerhalb der Begründetheit der Vollstreckungserinnerung prüft das Vollstreckungsgericht, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vorliegen (allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) und ob das Vollstreckungsorgan bei der Durchführung oder Unterlassung der Maßnahme gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss. Dieser ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden hingegen angesetzt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Analog § 570 Abs. 2 ZPO kann die Aussetzung der Vollziehung der Erinnerungsentscheidung angeordnet werden.[120] Gegen die gesamte Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO statt.
[118] Siehe z.B.: Brox/Walker, § 40 Rn 36.
[119] Im umgekehrten Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vollstreckung vorzunehmen, lautet der Antrag des Gläubigers nach § 766 ZPO grundsätzlich: "… den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die vom Gläubiger am … beantragte Pfändung … auszuführen." Dieser Antrag ist nur dann möglich, wenn das Vollstreckungsgericht die Weigerung des Gerichtsvollziehers nach dem Antrag des Gläubigers unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Ist die Weigerung des Gerichtsvollziehers dagegen nach dem Antrag des Gläubigers nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft worden, muss – um die Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers nicht zu verletzen – der Antrag wie folgt lauten: "… den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die von dem Gläubiger am … beantragte Pfändung nicht wegen … zu verweigern." Neben § 766 ZPO steht dem Gläubiger im Falle der Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme der Vollstreckung wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung (Zug-um-Zug-Titel) auch eine Klage auf Feststellung der ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu. So: Werner/Pastor/Manteufel/Pastor, Der Bauprozess, Rn 3184; siehe aber auch: Zöller/Seibel, § 756 Rn 17 m.w.N.
[120] Das Gericht muss die Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen prüfen. Soll eine Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden, ist diese Anordnung grundsätzlich geboten, weil die Beschwerde des Gläubigers keine aufschiebende Wirkung hat (§ 570 Abs. 1 ZPO) und ihm ansonsten erheblicher Schaden – z.B. durch eine zwischenzeitliche Pfändung anderer Gläubiger – entstehen kann. Siehe auch: Zöller/Heßler, § 570 Rn 4 m.w.N. Der Rechtsanwalt des Gläubigers sollte daher bei einer für seinen Mandanten negativen Erinnerungsentscheidung immer die Aussetzung der Vollziehung anregen.

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