Rz. 60

Nach früherem Recht erfolgte die Abgrenzung die zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn bei Anrechten auf eine Altersversorgung an der Trennlinie der zugesagten Leistung: handelte es sich um eine laufende Rente, so erfolgte der Ausgleich im Versorgungsausgleich, handelte es sich um einen Kapitalbetrag, so gehörte dieser in den Zugewinn.

 

Rz. 61

Zwar hält das Gesetz an dieser grundsätzlichen Aufteilung fest. Jedoch werden nunmehr nach § 2 Abs. 2 VersAusglG alle Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung (auch Direktversicherungen, betriebliche Versorgungskonten) dem Versorgungsausgleich unterworfen, auch wenn eine Kapitalleistung vorgesehen ist. Ebenso werden nach § 2 Abs. 3 VerAusglG alle Anwartschaften nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Renten usw.) unabhängig von der Form der zugesagten Leistung dem Versorgungsausgleich zugeschlagen.

 

Rz. 62

 

Praxistipp:

Konsequenz ist, dass auf diese bisher dem Zugewinn unterfallenden Anrechte jetzt auch die versorgungsausgleichsrechtlichen Bagatellregelungen anzuwenden sind, sie also deshalb u.U. vollständig dem Ausgleich entzogen sein können.
Wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben, wurde die Direktversicherung nach früherem Recht überhaupt nicht ausgeglichen. Jetzt kann auch bei Gütertrennung ein Ausgleich über den Versorgungsausgleich erfolgen.
Keine Änderung hat sich dagegen für "normale" Lebensversicherungen ergeben: diese unterfallen dem Versorgungsausgleich nur dann, wenn sie auf eine Rentenzahlung gerichtet sind.

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