Rz. 20

Ein Ehescheidungsantrag kann bis zur Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zurückgenommen werden; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.[13]

 

Rz. 21

Bei einer zulässigen Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 141, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich regelnde Beschluss des Familiengerichts insgesamt wirkungslos ist.[14]

 

Rz. 22

Das FamFG enthält keine gesonderte Regelung für die Rücknahme des Antrags in Ehesachen; folglich gelten gem. § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO für das Verfahren erster Instanz vor dem LG. Dazu gehören auch die Regelungen zur Klageerhebung und Klagerücknahme.

 

Rz. 23

Erklärungen des Antragsgegners im Scheidungsverfahren können daher erhebliche verfahrensrechtliche Bedeutung haben für den Fall, dass der antragstellende Ehegatte seinen Scheidungsantrag zurücknehmen will. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 269 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG. Die Rücknahme des Antrags kann nur bis zur Verhandlung der anderen Seite ohne deren Zustimmung erklärt werden (§ 269 Abs. 1 ZPO).[15] Eine wirksame Rücknahme beseitigt rückwirkend den Eintritt des Endes der Ehezeit und den Stichtag für den Zugewinnausgleich.

 

Rz. 24

Eine einseitige Rücknahme ist also nicht mehr möglich, wenn der Antragsgegner "zur Sache verhandelt" hat.

 

Rz. 25

War der Antragsgegner im Verfahren nicht anwaltlich vertreten, stellt seine Zustimmung zur Scheidung kein Verhandeln im Sinne §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO dar, weshalb es seiner Zustimmung zur Rücknahme nicht bedarf.[16] Der Antragsteller kann daher auch noch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses (bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft) ihren Scheidungsantrag zurücknehmen, ohne dass hierzu die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich ist.[17]

 

Rz. 26

 

Praxistipp:

Gibt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Termin eine inhaltliche Stellungnahme zur Scheidung ab wie z.B., dass dem Antrag nicht entgegengetreten werde, dann liegt darin ein Verhandeln i.S.d. § 269 ZPO. Damit wird eine einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Antragstellerseite verhindert.[18]
Ist der Antragsgegner dagegen nicht anwaltlich vertreten, kann der Antragsteller jederzeit den Antrag ohne dessen Einverständnis zurücknehmen.

Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte geht im Scheidungsverfahren erhebliche Risiken ein, da er eine Antragsrücknahme der Gegenseite nicht verhindern kann.

Stellt der andere – anwaltlich vertretene – Ehegatte fest, dass der gewählte Scheidungstermin ungünstig ist (weil er z.B. zu einem ungünstigen Bewertungstermin beim Versorgungsausgleich oder für einen geplanten Zugewinnausgleich führt), dann kann er die Stichtage durch – einseitige – Rücknahme des Scheidungsantrages manipulieren.
Da der andere Ehegatte keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, fallen mit der Rücknahme des Scheidungsantrags die bereits fixierten Stichtage für die Berechnung der Ausgleiche weg.
[13] OLG Oldenburg FuR 2014, 604.
[14] OLG Köln FamRB 2011, 100.
[16] OLG Oldenburg FuR 2014, 604.

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