Rz. 8

Kommt es zu Verzögerungen im Verfahrensablauf, kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO wird nicht eingeschränkt durch die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 136 FamFG, die nur zeitlich beschränkt greifen kann.[5]

[5] Haußleiter, FamFG, § 136 Rn 11 m.w.N.

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