Rz. 73

Eine Bietabsprache (negatives Bietabkommen) hat den Zweck, Bietinteressenten vom Bieten abzuhalten, um damit einem anderen einen möglichst günstigen Erwerb zu ermöglichen, indem die Gebote relativ klein gehalten oder sogar ganz ausgeschaltet werden. Ob eine solche Absprache sittenwidrig ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus Inhalt, Beweggrund und Zweck der Absprache.[105]

 

Rz. 74

Lässt sich der einzige in Betracht kommende Interessent durch ein Bietabkommen sein Bietrecht abkaufen und entzieht er dadurch dem Zwangsversteigerungsverfahren erhebliche Zahlungen, ist dieses Abkommen unwirksam.[106] Die Vertragsparteien eines solchen Bietabkommens machen sich den Verfahrensbeteiligten und dem Grundstückseigentümer gegenüber schadensersatzpflichtig. Allerdings sind solche Ansprüche immer außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens durchzusetzen.[107]

 

Rz. 75

Ein negatives Bietabkommen soll auch dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn dadurch Rechte nicht eingeweihter vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger verkürzt oder geschmälert würden. Dabei soll sogar unerheblich sein, ob der benachteiligte Dritte die Möglichkeit wahrgenommen habe, selbst zu bieten.[108] Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Niemand ist im Zwangsversteigerungsverfahren gezwungen, Gebote abzugeben. Ebenso gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Regelung, dass bestimmte Personen von der Gebotsabgabe ausgeschlossen werden können. Derartige Verpflichtungen können sich allenfalls aufgrund vertraglicher Regelungen ergeben.[109]

[105] OLG Celle vom 16.5.1969, 8 U 177/68, NJW 1969, 1764; OLG Köln vom 10.10.1977, 12 U 55/77, NJW 1978, 47; OLG Karlsruhe vom 21.4.1993, 11 W 15/93, Rpfleger 1993, 413; LG Saarbrücken vom 16.7.1999, 5 T 378/99, Rpfleger 2000, 80; Steiner/Storz, ZVG, § 66 Rn 46; Stöber/Becker, ZVG, § 71 Rn 91.
[107] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 71 Rn 20; Stöber/Becker, ZVG, § 71 Rn 91.
[109] In dem Fall des OLG Koblenz wurde durch das Bietabkommen niemand der Anwesenden von der Abgabe von Geboten abgehalten. Auch dürfte es ausgeschlossen gewesen sein, dass die angeblich benachteiligte Bank bei Kenntnis der Vereinbarung selbst mehr als 70 % des Verkehrswerts geboten hätte, tatsächlich war genau diese Wertgrenze geboten worden. Aufgrund der negativen Entscheidung des OLG wurde allenfalls der Schuldner geschädigt. Es bleibt die Frage offen, warum die angeblich benachteiligte Bank nicht ebenfalls ein Bietabkommen mit potenziellen Interessenten geschlossen hat.

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