Rz. 73
Eine Bietabsprache (negatives Bietabkommen) hat den Zweck, Bietinteressenten vom Bieten abzuhalten, um damit einem anderen einen möglichst günstigen Erwerb zu ermöglichen, indem die Gebote relativ klein gehalten oder sogar ganz ausgeschaltet werden. Ob eine solche Absprache sittenwidrig ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus Inhalt, Beweggrund und Zweck der Absprache.[105]
Rz. 74
Lässt sich der einzige in Betracht kommende Interessent durch ein Bietabkommen sein Bietrecht abkaufen und entzieht er dadurch dem Zwangsversteigerungsverfahren erhebliche Zahlungen, ist dieses Abkommen unwirksam.[106] Die Vertragsparteien eines solchen Bietabkommens machen sich den Verfahrensbeteiligten und dem Grundstückseigentümer gegenüber schadensersatzpflichtig. Allerdings sind solche Ansprüche immer außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens durchzusetzen.[107]
Rz. 75
Ein negatives Bietabkommen soll auch dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn dadurch Rechte nicht eingeweihter vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger verkürzt oder geschmälert würden. Dabei soll sogar unerheblich sein, ob der benachteiligte Dritte die Möglichkeit wahrgenommen habe, selbst zu bieten.[108] Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Niemand ist im Zwangsversteigerungsverfahren gezwungen, Gebote abzugeben. Ebenso gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Regelung, dass bestimmte Personen von der Gebotsabgabe ausgeschlossen werden können. Derartige Verpflichtungen können sich allenfalls aufgrund vertraglicher Regelungen ergeben.[109]
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