Rz. 75

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit soll nach Tiedtke/Wälzholz[77] in der "gestreckten" Gegenleistung liegen. Nach § 23 Abs. 3 S. 6 EStG ist der Spekulationsgewinn steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 EUR betragen hat. Nach § 11 EStG gilt bei den sonstigen Einkünften gemäß §§ 22, 23 EStG das Zuflussprinzip. Durch eine solche Streckung liegt der jährliche Zufluss i.S.v. § 11 EStG unter der steuerlichen Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 6 EStG;[78] allerdings sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dann die aus der Stundung resultierenden fiktiven Zinsen steuerbar.

[77] RNotZ 2001, 380, 387, 388.
[78] So offenbar auch Abschnitt 169 Abs. 4 EStR 2000; ein Verlustrücktrag soll dabei berücksichtigungsfähig sein: FG Rheinland-Pfalz DStRE 2003, 791.

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