Rz. 2

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.

 

Rz. 3

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) ist geboten, da die DT von lediglich 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 4

Kind K ist 6 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 524 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 414,50 EUR (524 – 109,50 EUR).

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