Rz. 136
Nach dem Grundsatz der Universalsukzession geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB. Dies gilt gleichermaßen für die Schulden des Erblassers, § 1967 Abs. 1 BGB.[75] Zu seinem Eigenvermögen erwirbt der Erbe mit dem Nachlass eine weitere Vermögensmasse. Beide Vermögensmassen verschmelzen miteinander. Haftungsrechtlich können die beiden Vermögensmassen in verschiedenen Situationen jedoch rechtlich getrennt behandelt werden, so dass Gläubiger des Nachlasses vom Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben ausgeschlossen werden können.
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