Rz. 157

Der Umfang der Inanspruchnahme von Testamentsvollstrecker und Erbe richtet sich nach dem Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung. § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB geht vom Normalfall der Testamentsvollstreckung (§§ 22032206 BGB) aus. Der Nachlassgläubiger kann hier den Testamentsvollstrecker allein oder nur den Erben oder beide gleichzeitig verklagen. Die Klage kann auch hintereinander erfolgen. Um in das Eigenvermögen des Erben zu vollstrecken, wird immer ein Titel gegen den Erben benötigt, um in den Nachlass zu vollstrecken, und ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker, § 748 Abs. 1 ZPO.[100]

 

Rz. 158

Nur gegen den Erben ist die Klage im Falle des § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB zu richten, also in den Fällen der gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach § 748 Abs. 2 ZPO ist aber auch hier eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich, um in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass vollstrecken zu können. Anderenfalls könnte die Vollstreckung nur in das Eigenvermögen des Erben oder in den nicht der Testamentsvollstreckung unterworfenen Nachlass erfolgen.[101]

Eine unzulässige Leistungsklage gegen den Testamentsvollstrecker wird auch noch in einer Rechtsmittelinstanz in eine zulässige Duldungsklage umgedeutet werden können.

[100] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 30.
[101] Vgl. J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 31.

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