Rz. 73
Bei den Außenbereichsgrundstücken handelt es sich um die Grundstücke, die weder dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen sind noch dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes angehören. Innerhalb solcher Baugebiete sind grundsätzlich nur die in § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten privilegierten Vorhaben zulässig, zu denen in der Regel landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe gehören.
Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur dann im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Rz. 74
Die maßgeblichen Beeinträchtigungen sind in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt. Zu ihnen gehören:
▪ | die Abweichung von den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes |
▪ | die Abweichung von den Festsetzungen eines Landschaftsplanes |
▪ | schädliche Umwelteinwirkungen |
▪ | unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen |
▪ | Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege und des Bodenschutzes sowie des Denkmalschutzes |
▪ | die Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur |
▪ | die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung |
▪ | die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen. |
Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB sind beispielsweise Wohnvorhaben im Außenbereich nur sehr selten zuzulassen, weil sie in der Regel einem der zuvor dargestellten Belange widersprechen.
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