Rz. 73

Bei den Außenbereichsgrundstücken handelt es sich um die Grundstücke, die weder dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen sind noch dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes angehören. Innerhalb solcher Baugebiete sind grundsätzlich nur die in § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten privilegierten Vorhaben zulässig, zu denen in der Regel landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe gehören.

Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur dann im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Rz. 74

Die maßgeblichen Beeinträchtigungen sind in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt. Zu ihnen gehören:

die Abweichung von den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes
die Abweichung von den Festsetzungen eines Landschaftsplanes
schädliche Umwelteinwirkungen
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen
Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege und des Bodenschutzes sowie des Denkmalschutzes
die Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen.

Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB sind beispielsweise Wohnvorhaben im Außenbereich nur sehr selten zuzulassen, weil sie in der Regel einem der zuvor dargestellten Belange widersprechen.

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